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Neu Dokument-ID: 123402

Vorschrift

Abfallrahmenrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 19
Kennzeichnung gefährlicher Abfälle

idF ABl. L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 12.12.2008

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle bei der Sammlung, beim Transport und bei der zeitweiligen Lagerung gemäß den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt und gekennzeichnet werden.

(2) Wenn gefährliche Abfälle innerhalb eines Mitgliedstaats verbracht werden, ist ihnen ein Identifikationsdokument – wahlweise in elektronischem Format – beizufügen, das die geeigneten Daten gemäß Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält.