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Neu Dokument-ID: 170829

Vorschrift

Basler Übereinkommen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 19
Nachprüfung

idF BGBl. Nr. 229/1993 | Datum des Inkrafttretens 12.04.1993

Jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, daß eine andere Vertragspartei ihren Pflichten aus diesem Übereinkommen zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat, kann das Sekretariat davon in Kenntnis setzen; in diesem Fall unterrichtet sie gleichzeitig und sofort unmittelbar oder über das Sekretariat die Vertragspartei, gegen welche die Behauptung vorgebracht wird. Alle diesbezüglichen Informationen sollen den Vertragsparteien vom Sekretariat übermittelt werden.