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Neu Dokument-ID: 167787

Vorschrift

Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

idF ABl. L 328/2008 | Datum des Inkrafttretens 26.12.2008

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. „rechtswidrig“ einen Verstoß gegen:

    i)

    einen in Anhang A aufgeführten und gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsakt oder

    ii)

    einen in Anhang B aufgeführten und gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Rechtsakt, im Falle von Tätigkeiten, die durch den Euratom-Vertrag geregelt sind, oder

    iii)

    ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter den Ziffern i oder ii genannten Rechtsakte der Gemeinschaft dient;

  2. „geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten“:

    i)

    für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe f die Arten, die in:

    • Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen • [Fußnote: ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. aufgeführt sind;
    • Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten • [Fußnote: ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. aufgeführt sind und in Artikel 4 Absatz 2 jener Richtlinie genannt werden;

    ii)

    für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe g die Arten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels • [Fußnote: ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. aufgeführt sind;

  3. „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde;
  4. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.