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Neu Dokument-ID: 123411

Vorschrift

Abfallrahmenrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 27
Mindestanforderungen

idF ABl. L 150/2018 | Datum des Inkrafttretens 04.07.2018

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung der technischen Mindestkriterien für Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 23 erforderlich ist, darunter auch die Abfallsortierung und das Recycling, zu ergänzen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden.

(2) Diese Mindestanforderungen gelten nur für solche Abfallbehandlungstätigkeiten, die nicht von der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind oder nicht für deren Geltungsbereich in Betracht kommen.

(3) Die Mindestanforderungen

  1. sind auf die wichtigsten Umweltauswirkungen der Abfallbehandlungstätigkeit ausgerichtet;
  2. gewährleisten, dass die Abfälle gemäß Artikel 13 behandelt werden;
  3. berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken; und
  4. enthalten gegebenenfalls Elemente hinsichtlich der Qualität der Behandlung und der Anforderungen an das Verfahren.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung der Mindestkriterien für Tätigkeiten, für die eine Registrierung auf der Grundlage von Artikel 26 Buchstaben a und b erforderlich ist, zu ergänzen, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestkriterien Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen würden oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden können.

(ABl. L 150/2018)