Abfallverbringungsverordnung 2024
Artikel 28
Sprache
(1) Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten werden in einer Sprache bereitgestellt, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.
(2) Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden legen der Notifizierende und der Empfänger oder gegebenenfalls die Person, die die Verbringung veranlasst, beglaubigte Übersetzungen der in Absatz 1 genannten Nachrichten in einer Sprache vor, die für diese Behörden annehmbar ist.
(3) Bis zum 21. Mai 2028 nimmt die Kommission eine Funktion in das in Artikel 27 Absatz 3 genannte zentrale System auf, die Höflichkeitsübersetzungen der in Absatz 1 genannten Nachrichten bereitstellt.