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Dokument-ID: 933480
Artikel 3
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Artikel 3
Endpunkt in der Produktionskette für bestimmte Folgeprodukte
Für das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, folgender Folgeprodukte bestehen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine Beschränkungen:
- Biodiesel, der den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Anforderungen an die Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten entspricht;
- verarbeitetes Heimtierfutter, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe a genannten spezifischen Anforderungen entspricht;
- Kauspielzeug, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe b genannten spezifischen Anforderungen entspricht;
- Häute und Felle von Huftieren, die den in Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C genannten Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
- Wolle und Haare, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
- Federn und Daunen, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe C genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
- Pelze, die den in Anhang XIII Kapitel VIII genannten Anforderungen entsprechen.
- Fischöl für die Herstellung von Arzneimitteln, das den in Anhang XIII Kapitel XIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieses Produkts entspricht;
- Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen.
- oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen.
- erneuerbarer Diesel, erneuerbares Kerosin, erneuerbares Propan und erneuerbares Benzin, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe f genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem mehrstufigen Hydro-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe entsprechen. (ABl. L 182/2017)