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Dokument-ID: 123417
Artikel 32
Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 32
Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung der in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.