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Neu Dokument-ID: 123422

Vorschrift

Abfallrahmenrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 36
Durchsetzung und Sanktionen

idF ABl. L 150/2018 | Datum des Inkrafttretens 04.07.2018

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich Vermüllung zu untersagen.
(ABl. L 150/2018)

(2) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinie fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.