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Neu Dokument-ID: 1149645

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 37
Koordinierung zwischen notifizierten Stellen

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

Notifizierte Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser sektoralen Koordinierungsgruppe direkt oder über benannte Vertreter.