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Dokument-ID: 1149645
Artikel 37
Batterienverordnung
Artikel 37
Koordinierung zwischen notifizierten Stellen
Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.
Notifizierte Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser sektoralen Koordinierungsgruppe direkt oder über benannte Vertreter.