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Neu Dokument-ID: 1175618

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

TITEL IV
AUSFUHREN AUS DER UNION IN DRITTSTAATEN

KAPITEL 1
Ausfuhren von Abfällen zur Beseitigung

Artikel 37
Verbot von Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

(1) Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union sind verboten.

(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in einen EFTA-Staat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, verboten, wenn

  1. der betroffene EFTA-Staat Einfuhren derartiger Abfälle verbietet;
  2. die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
  3. die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Bestimmungsstaat nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 25 unterliegen.