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Dokument-ID: 1149648
Artikel 39
Batterienverordnung
Artikel 39
Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen
Wenn Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen dem Erzeuger Batteriezellen und Batteriemodule liefern, stellen sie einem Hersteller die zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden kostenlos bereitgestellt.