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Neu Dokument-ID: 594623

Vorschrift

VO über die Kapazitätsangabe auf Geräte- und Fahrzeugbatterien

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4
Gestaltung des Kennzeichens zur Angabe der Kapazität

idF ABl. L 313/2010 | Datum des Inkrafttretens 29.11.2010

(1) Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil A enthält. Die Mindestgröße des Kennzeichens wird nach Maßgabe der Art der Batterie bzw. des Akkumulatoren, wie in Anhang IV Teil A spezifiziert, bestimmt.

(2) Alle Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil B enthält. Die Mindestgröße des Kennzeichens wird nach Maßgabe der Art der Batterie bzw. des Akkumulatoren, wie in Anhang IV Teil B spezifiziert, bestimmt.