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Neu Dokument-ID: 1149652

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 43
Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Batterien, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Unbeschadet der nach diesem Kapitel geltenden Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure kommen Fulfilment-Dienstleister neben der in Absatz 1 genannten Verpflichtung auch den in Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 40 Absatz 4 genannten Aufgaben nach.