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Neu Dokument-ID: 1149658

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL VII
Pflichten der Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

Artikel 47
Geltungsbereich dieses Kapitels

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

Dieses Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR erzielt haben und keiner aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 40 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet.

Dieses Kapitel gilt nicht für Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die Batterien bereits vor diesen Vorgängen in Verkehr oder in Betrieb waren.

Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union, die für die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten gelten.