Neu
Dokument-ID: 1191630
Artikel 48a
CLP-Verordnung
Artikel 48a
Fernabsatzangebote
Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz in Verkehr gebracht, so sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente beim Angebot deutlich und erkennbar anzugeben.