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Neu Dokument-ID: 1149589

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5
Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

(1)  Batterien dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. den Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 und Artikel 12 und
  2. den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III.

(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen gemäß Absatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, für die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt bergen.