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Neu Dokument-ID: 1175709

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

Artikel 54
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Union aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der auch Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, gilt Artikel 51 entsprechend.