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Dokument-ID: 324289
Artikel 6
Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
Artikel 6
Bestätigung des Erhalts der Abfälle
Die Übermittlung von Bestätigungen des Erhalts der Abfälle durch die Anlage nach Artikel 16 Buchstabe d und Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung ist in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c nicht erforderlich.