© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1149682

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 64
Pflichten der Endnutzer

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

(1) Die Endnutzer entsorgen Altbatterien getrennt von anderen Abfallströmen einschließlich gemischter Siedlungsabfälle.

(2) Die Endnutzer entsorgen Altbatterien gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 an eigens dafür vorgesehenen separaten Sammelstellen, die vom Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung getroffen wurden, eingerichtet wurden.