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Neu Dokument-ID: 1175852

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

Artikel 85
Aufhebung und Übergangsbestimmungen

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird mit Wirkung vom 20. Mai 2024 aufgehoben.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, mit Ausnahme von

  1. Artikel 30, der am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verliert;
  2. Artikel 37, der weiterhin bis zum 21. Mai 2027 gilt;
  3. Artikel 51, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gilt.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt zudem weiterhin für Verbringungen, für die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eine Notifizierung eingereicht wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ihre Bestätigung übermittelt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (47) wird mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben.

(5)  Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in einer Verbringung, der die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, muss spätestens ein Jahr nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.

(6) Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, müssen spätestens drei Jahre nach dem 21. Mai 2026 abgeschlossen sein.

(7) Eine Vorabzustimmung für eine Anlage gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verliert spätestens fünf Jahre nach dem 20. Mai 2024 ihre Gültigkeit.

(8) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.