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Neu Dokument-ID: 324295

Vorschrift

Abkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 9
Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen Behörden im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d

idF BGBl. III Nr. 72/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2009

Im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d können die zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort bei Sammelnotifizierungen in Einzelfällen in ihren Zustimmungsbescheiden einvernehmlich Erleichterungen betreffend die Vorgaben der Artikel 15 Buchstabe c, d und e und Artikel 16 der Verordnung für die Durchführung von zugestimmten Abfallverbringungen vorsehen.