E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV)
Ergänzende Daten zur Berichterstattung gemäß den Art. 5 und 7 Abs. 2 EG-PRTR-V sowie gemäß § 4 E-PRTR-Begleitverordnung
Bei der Registrierung und in den Berichten der Betreiber sind ergänzend zu den gemäß Art. 5 und 7 Abs. 2 EG PRTR V erforderlichen Daten folgende Daten anzugeben oder zu aktualisieren: (BGBl. II Nr. 223/2020)
A. | Stammdaten
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern. |
Die in Z 1 genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Z 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des § 7 bestimmt.
B. | PRTR-Berichtsdaten
|
Die in Z 1 bis 4 angeführten Angaben werden nur an die Europäische Kommission weitergeleitet, wenn es unionsrechtlich geboten ist. Die Angaben in Z 4 sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang II EG PRTR-V überschritten wird. (BGBl. II Nr. 223/2020)