4.3 Geltungsbereich der österreichischen Batterienverordnung
Rechtliche Grundlagen
§ 1 BatterienVO | Ziele der BatterienVO |
§ 2 BatterienVO | Geltungsbereich |
§ 3 Z 1 BatterienVO | Definition Batterie |
§ 3 Z 3 BatterienVO | Definition Gerätebatterie |
§ 3 Z 5 BatterienVO | Definition Fahrzeugbatterie |
§ 3 Z 6 BatterienVO | Definition Industriebatterie |
Hinweis:
Mit vollständigem Inkrafttreten der EU-Batterienverordnung am 18. August 2025 sollte die österr Batterienverordnung an sich außer Kraft treten. Aufgrund einiger offener inhaltlicher Fragen zur Harmonisierung der nationalen Begleitgesetzgebung zur EU-Batterienverordnung und des Fehlens wichtiger Sekundärrechtsakte auf europäischer Ebene, verzögerte sich die Erlassung der entsprechenden österreichischen Rechtsakte.
Nach Auskunft des zuständigen BMLUK wird daher die österreichische Batterienverordnung – neben den direkt und unmittelbar geltenden Bestimmungen der EU-Batterienverordnung – bis auf Weiteres „in unionsrechtskonformer Auslegung“ angewendet.
Betroffene Unternehmen
- Batterien herstellende Unternehmen
- Batterien importierende Unternehmen
- Handelsunternehmen
- Abfallwirtschaft
Batteriebegriff
Alle Typen von Batterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung sind vom Anwendungsbereich der BatterienVO umfasst, und zwar unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung und der Elektroaltgeräteverordnung, die zwangsläufig auch die jeweils eingebauten Stromquellen mitregeln. Die in Geräten enthaltenen Batterien unterliegen zusätzlich aber auch der BatterienVO.
„Batterie“ wird iSd § 3 Z 1 BatterienVO als eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, beschrieben.
Austauschbatterien sowie separat in Verkehr gesetzte Batterien, die nicht mit den Elektrogeräten gemeinsam entsorgt werden, unterliegen ausschließlich den Regelungen der BatterienVO.
Die BatterienVO regelt die Vorgaben für die Rücknahme beziehungsweise Sammlung der Batterien. Weiters werden Kennzeichnungsvorschriften und Recyclingeffizienzen für verschiedene Batterietypen festgelegt. Auch gewerbliche Eigenimporteure, also Betriebe, die Batterien zum eigenen Gebrauch importieren, werden in die Pflicht genommen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Ausgenommen vom Geltungsbereich der BatterienVO sind Batterien,
- in Ausrüstungsgegenständen, Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind und denen Bedeutung für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Österreichs zukommt, oder
- die in Ausrüstungsgegenständen für einen Einsatz im Weltraum verwendet werden.
Abgrenzung der Batterienarten
Batterien werden bis Ende 2025 einerseits in Geräte-, Fahrzeug und Industriebatterien eingeteilt. Für diese verschiedenen Batterienarten gelten jeweils unterschiedliche Verpflichtungen. Andererseits erfolgt auch eine Einteilung nach dem jeweiligen Chemismus, da unterschiedliche Verwertungseffizienzen bei unterschiedlichen Batterienarten (Blei-Säure-, Nickel-Cadmium und sonstige Batterien) vorgegeben werden.
Ab 1. Jänner 2026 sind jedenfalls die fünf Batterienkategorien der EU-Batterienverordnung zu beachten.
Gerätebatterien
Unter „Gerätebatterien“ versteht die Verordnung alle gekapselten Batterien, die von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Industriebatterien noch um Fahrzeugbatterien handelt. Finden Industriebatterien jedoch Verwendung in Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, so gelten sie als Gerätebatterien.
Unter die Gruppe der Gerätebatterien fallen zB
- Monozellenbatterien (zB vom Typ AA oder AAA)
- Sonstige Batterien für Mobiltelefone, tragbare Computer, schnurlose Elektrowerkzeuge, Spielzeuge und Haushaltsgeräte wie elektrische Zahnbürsten, Rasierer und tragbare Staubsauger (und auch für vergleichbare Geräte in Schulen, Geschäften, Restaurants, Flughäfen, Büros und Krankenhäusern)
- Knopfzellen, das sind kleine, runde Batterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind.
Fahrzeugbatterien
„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen; Industriebatterien, die nach Typ oder Bauart in Fahrzeugen als Fahrzeugbatterien Verwendung finden, gelten als Fahrzeugbatterien.
Industriebatterien
Industriebatterien unterliegen immer dann den Regelungen für Geräte- oder Fahrzeugbatterien, wenn sie als solche eingesetzt werden. Die jeweils spezielleren Normen gehen somit vor.
„Industriebatterien“ sind Batterien für
- Die Not- oder Reservestromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros
- Den Einsatz in Zügen oder Flugzeugen
- Offshore-Bohrinseln oder Leuchttürme
- Die ausschließliche Nutzung für tragbare Inkassogeräte in Geschäften und Restaurants, Strichcodelesegeräte in Geschäften, professionelle Videotechnik für Fernsehsender und Studios, Gruben- und Taucherlampen an Helmen von Bergleuten und Berufstauchern
- Sicherheitssysteme von elektrisch betätigten Türen, mit denen das Blockieren der Tür oder das Einklemmen von Personen verhindert werden soll
- Die unterschiedlichsten Geräte in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- Die Verwendung bei Solarmodulen sowie weiteren photovoltaischen und sonstigen Anwendungen im Bereich der erneuerbaren Energien
- Fahrzeuge mit Elektroantrieb, wie Autos, Rollstühle, Fahrräder, Flughafenfahrzeuge und FTS-Fahrzeuge (Führerlose Transportsysteme, wie sie zB in großen Lagern Verwendung finden)
Über diese nicht erschöpfende Beispielliste hinaus werden alle Batterien, die nicht gekapselt sind und keine Fahrzeugbatterien sind, als Industriebatterien eingestuft.
Hinweis:
Zur Orientierung bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Zuordnung von Batterien kann unter https://www.bmluk.gv.at/dam/jcr:2360d643-1cec-49c5-9c1a-e8855c83dbb8/Batterienarten_2017.pdf ein Informationsschreiben des BMLUK zur Abgrenzung der Batterienarten heruntergeladen werden. Zu beachten ist, dass nach der EU-Batterienverordnung aus der bisherigen Kategorie „Gerätebatterien“ die „LV-Batterien“ sowie aus der bisherigen Kategorie „Industriebatterien“ die „Elektrofahrzeugbatterien“ herausgenommen werden und jeweils eine eigene neue Batterienkategorie bilden.