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Dokument-ID: 933590
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL III
ABFALLVERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN MIT GERINGER KAPAZITÄT
Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kg tierischer Nebenprodukte je Stunde oder je Charge (Anlagen mit geringer Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie werden nur genutzt zur Beseitigung von:
- toten Heimtieren gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; oder
- Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, e und f, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 oder Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung;
- bei Beschickung mit Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss die Anlage mit geringer Kapazität mit einem Zusatzbrenner ausgestattet sein;
- sie werden so betrieben, dass die tierischen Nebenprodukte vollständig zu Asche verbrannt werden.