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Dokument-ID: 934223
Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL IV
REGISTRIERTE BETREIBER
- Betreiber registrierter Anlagen bzw. Betriebe oder andere registrierte Betreiber haben tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß folgenden Bedingungen zu handhaben:
- Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie gegebenenfalls leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist;
- die Anlage muss über geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen;
- Installationen und Ausrüstung müssen gegebenenfalls in hygienisch einwandfreiem Zustand sein;
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen unter Bedingungen gelagert werden, bei denen eine Kontamination ausgeschlossen ist.
- Die Betreiber müssen Aufzeichnungen in einer der zuständigen Behörde zugänglichen Form führen.
- Registrierte Betreiber, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte befördern, ausgenommen die Beförderung zwischen Anlagen desselben Betreibers, müssen insbesondere
- Informationen zur Identifikation ihrer Fahrzeuge bereithalten, durch die die Verwendung der Fahrzeuge zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten oder von Folgeprodukten überprüft werden kann;
- ihre Fahrzeuge gegebenenfalls reinigen und desinfizieren;
- alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Kontamination und die Verbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zu verhindern.