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Neu Dokument-ID: 935480

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL V

VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMTER FOLGEPRODUKTE

Vorschriften für die Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Folgeprodukte gemäß Artikel 25 Absatz 4:

Folgeprodukte

Vorschriften für die Ausfuhr

1

Verarbeitete Gülle;

organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;

verarbeitetes tierisches Protein, das verarbeitete Gülle als Mischkomponente enthält, oder Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2, das verarbeitete Gülle als Mischkomponente enthält

Die folgenden Folgeprodukte müssen mindestens die Bedingungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen:

  • Verarbeitete Gülle;
  • organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;
  • verarbeitete Gülle als Mischkomponente in verarbeitetem tierischem Protein oder Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2.

(ABl. L 394/2021)

2

Blutprodukte und Zwischenprodukte

Blut, Blutprodukte und Zwischenprodukte, die in der EU hergestellt oder gemäß den in Anhang XII oder Kapitel II Abschnitte 2 und 3 dieses Anhangs festgelegten Gesundheitsanforderungen zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, sofern sie den Einfuhranforderungen des Bestimmungsdrittlandes entsprechen.

3.

Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1.

Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das als Brennstoff bestimmt ist, darf nur unter folgenden Bedingungen aus Irland in das Vereinigte Königreich (*) ausgeführt werden:

a)

Die zuständige Behörde Irlands hat die Ausfuhr in die Verbrennungsanlage im Vereinigten Königreich spätestens am 30. Juni 2027 genehmigt, sofern die Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 aus jenem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2021 unter den Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 6, 7 und 8 erfolgt ist; (ABl. L 2026/176)

b)

die Bestimmungsverbrennungsanlage ist in der vom Vereinigten Königreich erteilten Einfuhrgenehmigung für die Verbrennung von eingeführtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 zugelassen;

c)

das Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1

  • wurde ausschließlich aus der Verarbeitung nach der in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) 2, 3, 4 oder 5 gewonnen,
  • ist nach Anhang VIII Kapitel V gekennzeichnet;

d)

die Sendung von Fleisch- und Knochenmehl wird in verplombten Containern direkt von dem Verarbeitungs- oder dem Lagerbetrieb gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a oder j Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verbrennungsanlage am Bestimmungsort versandt;

e)

die Unternehmer legen Sendungen von Fleisch- und Knochenmehl der Ausgangsgrenzkontrollstelle vor;

f)

die zuständige Behörde der Ausgangsgrenzkontrollstelle führt bei den Sendungen gemäß Buchstabe e amtliche Kontrollen durch, insbesondere hinsichtlich der Unversehrtheit der Plombe.

Ist die Plombe verletzt, gelten die Bestimmungen von Artikel 138 Absatz 2 Buchstaben d und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (**);

g)

die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die in Feld I.4 des Handelspapiers angegebene zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Plombenüberprüfung sowie über eventuell getroffene Abhilfemaßnahmen.

Die für den Ursprungsverarbeitungsbetrieb zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob Absatz 1 eingehalten ist und ob für jede Sendung von Fleisch- und Knochenmehl die Bestätigung der an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrolle von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle über TRACES eingegangen ist.

Bei Verstößen kann die zuständige Behörde die Verbringung einer Sendung von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, die als Brennstoff bestimmt ist, gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 untersagen.

(ABl. L 197/2021)

4.

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1, 2, 3 und 5 genanntes Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen und in Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher verpackt sind, mit einem Gehalt von

  1. höchstens 90 % Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2;
  2. mindestens 10 Volumenprozent verarbeiteter Gülle, verarbeitetem Urin, Kalk, mineralischen Düngemitteln oder anderen Mischkomponenten, wie in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe b genannt.

(ABl. L 394/2021)

(*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(**) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).