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Neu Dokument-ID: 316789

Vorschrift | Novellen

Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung)

Inhaltsverzeichnis

(ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011, S. 88–110)

Berichtigt durch:

Berichtigung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 18)

Berichtigung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011) (ABl. L 44 vom 14/02/2014, S. 55–55)

Geändert durch:

Delegierte Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16–17)

Delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 18–19)

Delegierte Richtlinie 2014/1/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 45–46)

Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 vom 09.01.2014 S. 47–48)

Delegierte Richtlinie 2014/3/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 49–50)

Delegierte Richtlinie 2014/4/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 51–52)

Delegierte Richtlinie 2014/5/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 53–54)

Delegierte Richtlinie 2014/6/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 55–56)

Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 57–58)

Delegierte Richtlinie 2014/8/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 59–60)

Delegierte Richtlinie 2014/10/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 63–64)

Delegierte Richtlinie 2014/11/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 65–66)

Delegierte Richtlinie 2014/12/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 67–68)

Delegierte Richtlinie 2014/13/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 69–70)

Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 71–72)

Delegierte Richtlinie 2014/15/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 73–74)

Delegierte Richtlinie 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi 2 O 5 :Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden (ABl. L 4 vom 09.01.2014, S. 75–76)

Delegierte Richtlinie 2014/69/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 72–73)

Delegierte Richtlinie 2014/70/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Mikrokanalplatten (MCP) (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 74–75)

Delegierte Richtlinie 2014/71/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Stacked-Die- Elementen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 76–77)

Delegierte Richtlinie 2014/72/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Beschichtungen von Leiterplatten zur Verwendung in Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 78–79)

Delegierte Richtlinie 2014/73/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 80–81)

Delegierte Richtlinie 2014/74/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 82–83)

Delegierte Richtlinie 2014/75/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen (CCF-Lampen) für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 84–85)

Delegierte Richtlinie 2014/76/EU der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in handgefertigten Leuchtstoffentladungsröhren zur Verwendung in Anzeigen, Dekorations-, Architektur- und Spezialbeleuchtungen und in Lichtkunstwerken (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 86–87)

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 4–5)

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen (ABl. L 94 vom 10.4.2015, S. 6–7)

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10–12)

Delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2016 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — von Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden (ABl. L 101/2016, S. 12–14)

Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028 der Kommission vom 19. April 2016 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten elektrischer Verbindungen mit Sensoren zur Temperaturmessung in bestimmten Geräten (ABl. L 168/2016, S. 13–16)

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21–22)

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 23–24)

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 25–26)

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 29–31)

Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8–11)

Delegierte Richtlinie (EU) 2018/736 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 94–9)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/169 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in dielektrischer Keramik in bestimmten Kondensatoren (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 5–7)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/170 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für bestimmte Kondensatoren (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 8–10)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/171 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 11–13)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/172 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 14–16)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/173 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 17–19)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/174 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für gebundenes Blei in Kristallglas gemäß der Richtlinie 69/493/EWG (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 20–22)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/175 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für bestimmte Laserröhren (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 23–25)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/176 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in der Beschichtung bestimmter Dioden (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 26–28)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/177 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen mit Leuchtstoffen (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 29–31)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/178 der Kommission vom 16. November 2018 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagern und Lagerbuchsen für gewisse nicht für den Straßenverkehr bestimmte gewerblich genutzte Maschinen und Geräte (ABl. L 33 vom 5.2.2019, S. 32–34)

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren (ABl. L 283 vom 5.11.2019, S. 41–43)

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/360 der kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 109–111)

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/647 der Kommission vom 15. Januar 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von bestimmten Blei- und sechswertigen Chromverbindungen in elektrischen und elektronischen Zündmitteln für Sprengstoffe für den zivilen (gewerblichen) Gebrauch (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 54–56)

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/884 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Geltungsdauer einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in elektrischen Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen (ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 37–39)

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1978 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) in aus medizinischen Geräten ausgebauten und für die Reparatur und Wiederinstandsetzung medizinischer Geräte verwendeten Ersatzteilen (ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 65–68)

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1979 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP) in Kunststoffbauteilen in Magnetresonanztomographie-Detektorspulen (MRT-Detektorspulen) (ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 69–72)

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1980 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Diethylhexylphthalat (DEHP) in ionenselektiven Elektroden für die Analyse menschlicher Körperflüssigkeiten und/oder Dialysierflüssigkeiten (ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 73–76)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/274 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 25–28)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/275 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 29–31)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/276 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 32–34)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/277 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20000 Stunden oder mehr (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 35–37)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/278 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Metallhalidlampen (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 38–40)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/279 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 41–43)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/280 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 44–46)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/281 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für besondere Verwendungszwecke (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 47–50)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/282 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in nichtlinearen Tri-Phosphor-Lampen (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 51–53)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/283 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 54–56)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/284 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 57–59)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/287 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 64–67)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1631 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Bismut-Strontium-Calcium-Kupferoxid-Supraleiterkabeln und -drähten und Blei in deren elektrischen Verbindungen (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 45–47)

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1632 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in bestimmten Magnetresonanztomografen (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 48–51)

Delegierte Richtlinie (EU) 2023/171 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel in Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 33–36)

Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1437 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer unter bestimmten Bedingungen (ABl. L 176 vom 11.7.2023)

Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1526 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das als Grundwerkstoff für Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika verwendet werden (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 26–29)

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/232 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-Polyvinylchlorid (ABl. L, 2024/232, 10.1.2024)

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1416 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Cadmium in direkt auf LED-Halbleiterchips angebrachten Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung (ABl. L, 2024/1416, 21.5.2024)

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten (ABl. L. 2025/1802, 21.11.2025)

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2363 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik (ABl. L. 2025/2363, 21.11.2025)

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (ABl. L. 2025/2364, 21.11.2025)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses • [Fußnote: ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 36.,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen • [Fußnote: ABl. C 141 vom 29.5.2010, S. 55.,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren • [Fußnote: Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011.,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten • [Fußnote: ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. sind eine Reihe von wesentlichen Änderungen vorzunehmen. Im Interesse der Klarheit sollte diese Richtlinie neu gefasst werden.

(2) Durch unterschiedliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bezüglich der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten könnten in der Union Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen entstehen, was sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken kann. Daher müssen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet erlassen und ein Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geleistet werden.

(3) Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG überprüft die Kommission die Bestimmungen der genannten Richtlinie, insbesondere um Geräte, die in bestimmte Kategorien fallen, in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen, und um zu prüfen, ob die Auflistung von Stoffen, die Beschränkungen unterliegen, aufgrund wissenschaftlicher Ergebnisse und unter Berücksichtigung des in der Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2000 bekräftigten Vorsorgeprinzips angepasst werden muss.

(4) Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle • [Fußnote: ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. räumt der Abfallvermeidung im Abfallrecht oberste Priorität ein. Vermeidung wird unter anderem als Maßnahmen zur Verringerung des Gehalts an schädlichen Stoffen in Werkstoffen und Produkten definiert.

(5) In der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch Cadmium • [Fußnote: ABl. C 30 vom 4.2.1988, S. 1. wurde die Kommission aufgefordert, unverzüglich gezielte Maßnahmen für solch ein Programm auszuarbeiten. Darüber hinaus muss auch die menschliche Gesundheit geschützt werden, und eine umfassende Strategie, die insbesondere die Verwendung von Cadmium beschränkt und Anreize zur Erforschung von Substitutionsprodukten schafft, sollte umgesetzt werden. In der Entschließung wird betont, dass die Verwendung von Cadmium auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen keine angemessenen Alternativen zur Verfügung stehen.

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe • [Fußnote: ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. wird daran erinnert, dass das Ziel, die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Schadstoffe auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist. Gemäß der genannten Verordnung sollten Freisetzungen von persistenten organischen Schadstoffen, wie Dioxinen und Furanen, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald ermittelt und verringert werden, und zwar mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit dies machbar ist.

(7) Die verfügbaren Daten zeigen, dass Maßnahmen zur Sammlung, zur Behandlung, zum Recycling und zur Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte • [Fußnote: ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. notwendig sind, um Probleme im Zusammenhang mit den betreffenden Schwermetallen und Flammschutzmitteln bei der Abfallbewirtschaftung zu vermeiden. Trotz dieser Maßnahmen wird jedoch ein beträchtlicher Teil der Elektro- und Elektronik-Altgeräte weiterhin in den derzeit gängigen Entsorgungswegen innerhalb oder außerhalb der Union zu finden sein. Auch wenn Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und Recyclingprozessen zugeführt würden, würde der Gehalt an Quecksilber, Cadmium, Blei, Chrom VI sowie Polybromierten Biphenylen (PBB) und Polybromierten Diphenylether (PBDE) aller Wahrscheinlichkeit nach ein Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, besonders wenn diese unter nicht optimalen Bedingungen behandelt werden.

(8) Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit – auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – lässt sich im Rahmen des auf Unionsebene angestrebten Gesundheits- und Umweltschutzes eine erhebliche Verringerung der Risiken für die Gesundheit und die Umwelt durch diese Substanzen am wirksamsten durch deren Ersatz in Elektro- und Elektronikgeräten durch sichere oder sicherere Stoffe erreichen. Die Beschränkung der Verwendung dieser gefährlichen Stoffe wird voraussichtlich die Möglichkeiten für das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessern, seine wirtschaftliche Rentabilität erhöhen und die schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten von Recyclingbetrieben verringern.

(9) Die von dieser Richtlinie erfassten Substanzen sind wissenschaftlich gut erforscht und ausgewertet und waren schon Anlass für verschiedene Maßnahmen auf Unions- und nationaler Ebene.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten vorhandene internationale Richtlinien und Empfehlungen berücksichtigen und auf einer Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen. Sie sind erforderlich, um das angestrebte Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Risiken gelegt wurde, die das Unterlassen von Maßnahmen für die Union bedeuten könnte. Die Maßnahmen sollten fortlaufend überprüft und, falls erforderlich, angepasst werden, um verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen Rechnung zu tragen. Die Anhänge dieser Richtlinie sollten regelmäßig überprüft werden, um unter anderem den Anhängen XIV und XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe • [Fußnote: ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die von der Verwendung von Hexabromocyclododecan (HBCDD), Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP) ausgehen, vorrangig berücksichtigt werden. Die Kommission sollte mit Blick auf weitere Beschränkungen von Stoffen die Stoffe, die Gegenstand früherer Bewertungen waren, in Übereinstimmung mit den neuen Kriterien dieser Richtlinie im Rahmen der ersten Überprüfung erneut überprüfen.

(11) Diese Richtlinie ergänzt die allgemeinen Rechtsvorschriften der Union für die Abfallbewirtschaftung, wie z. B. die Richtlinie 2008/98/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(12) In diese Richtlinie sollte eine Reihe von Definitionen aufgenommen werden, um ihren Geltungsbereich zu präzisieren. Außerdem sollte die Definition von „Elektro- und Elektronikgeräten“ durch eine Definition des Begriffs „abhängig“ ergänzt werden, um den Mehrzweckcharakter bestimmter Produkte einbeziehen zu können, wobei die beabsichtigten Funktionen von Elektro- und Elektronikgeräten auf der Grundlage objektiver Eigenschaften, wie der Gestaltung des Produkts und seiner Vermarktung, festzulegen sind.

(13) Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte • [Fußnote: ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10. ermöglicht die Festlegung spezifischer Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, die auch unter die vorliegende Richtlinie fallen können. Die Richtlinie 2009/125/EG und ihre Durchführungsbestimmungen lassen die Rechtsvorschriften der Union für die Abfallbewirtschaftung unberührt.

(14) Diese Richtlinie sollte die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Union und die spezifischen Rechtsvorschriften der Union für die Abfallbewirtschaftung unberührt lassen, insbesondere die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren • [Fußnote: ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1. und die Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

(15) Die technischen Entwicklungen von Elektro- und Elektronikgeräten ohne Schwermetalle, PBDE und PBB sollten berücksichtigt werden.

(16) Sobald wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollte unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips die Beschränkung weiterer gefährlicher Stoffe, einschließlich aller Stoffe von besonders geringer Größe oder besonders geringer innerer Struktur oder Oberflächenstruktur (Nanomaterialien), die aufgrund ihrer Eigenschaften bezogen auf ihre Größe oder Struktur gefährlich sein können, und ihre Substitution durch umweltfreundlichere Alternativen, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten, geprüft werden. Dazu sollte die Überprüfung und Änderung der in Anhang II enthaltenen Liste von Stoffen, die Beschränkungen unterliegen, kohärent sein, maximale Synergien mit den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union und insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführten Arbeiten erzielen und den ergänzenden Charakter dieser Arbeiten widerspiegeln, wobei die voneinander unabhängige Anwendung dieser Richtlinie und der genannten Verordnung gewährleistet werden sollte. Es sollten Konsultationen mit maßgeblichen Interessenvertretern durchgeführt werden, und den möglichen Auswirkungen auf KMU sollte besonders Rechnung getragen werden.

(17) Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist ein vorrangiges Ziel der Union und die erneuerbaren Energiequellen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung der Umwelt- und Klimaziele. In der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen • [Fußnote: ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. wird daran erinnert, dass die Kohärenz zwischen diesen Zielen und dem sonstigen Umweltrecht der Union sichergestellt werden sollte. Diese Richtlinie darf daher der Entwicklung von Technologien für erneuerbare Energien nicht entgegenstehen, die keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben und nachhaltig und wirtschaftlich rentabel sind.

(18) Ausnahmen vom Substitutionserfordernis sollten zugelassen werden, wenn aus wissenschaftlicher und technischer Sicht – unter besonderer Berücksichtigung der Situation der KMU – eine Substitution nicht möglich ist oder wenn die durch die Substitution verursachten negativen Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit und Verbrauchersicherheit die aus der Substitution resultierenden Vorteile für Umwelt, Gesundheit und Verbrauchersicherheit voraussichtlich überwiegen oder wenn die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten nicht gewährleistet ist. Bei der Entscheidung über Ausnahmen und die Dauer möglicher Ausnahmen sollten die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sollten die Gesamtauswirkungen der Ausnahmen, basierend auf dem Lebenszykluskonzept, herangezogen werden. Die Substitution von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten sollte ferner so erfolgen, dass sie mit der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten vereinbar ist. Das Inverkehrbringen von medizinischen Geräten setzt eine Konformitätsbewertung gemäß den Richtlinien 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte • [Fußnote: ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. und 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika • [Fußnote: ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. voraus, die die Beteiligung einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten notifizierten Stelle erfordern könnte. Bescheinigt eine solche notifizierte Stelle, dass die Sicherheit des potenziellen Substitutionsprodukts für die vorgesehene Verwendung in medizinischen Geräten oder in In-vitro-Diagnostika nicht nachgewiesen ist, so wird vermutet, dass die Verwendung dieses potenziellen Substitutionsprodukts eindeutig negative Auswirkungen auf sozioökonomische Gegebenheiten, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher hat. Es sollte ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie möglich sein, Ausnahmen für Geräte zu beantragen, sogar vor der tatsächlichen Einbeziehung der Geräte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.

(19) Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von der Beschränkung sollten hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar werden sollte.

(20) Da die Wiederverwendung, die Wiederherstellung und die Verlängerung der Lebenszeit von Produkten mit Vorteilen verbunden sind, müssen Ersatzteile erhältlich sein.

(21) Die Verfahren für die Bewertung der Konformität von unter diese Richtlinie fallenden Elektro- und Elektronikgeräten sollten mit den einschlägigen Unionsvorschriften, insbesondere mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten • [Fußnote: ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82., in Einklang stehen. Eine Harmonisierung der Verfahren für die Konformitätsbewertung sollte den Herstellern Rechtssicherheit in Bezug auf die Art und Weise bieten, in der sie den Behörden in der Union den Nachweis der Konformität zu erbringen haben.

(22) Die für Produkte auf Unionsebene geltende Konformitätskennzeichnung (CE-Kennzeichnung) sollte auch für unter diese Richtlinie fallende Elektro- und Elektronikgeräte gelten.

(23) Die Marktüberwachungsmechanismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten • [Fußnote: ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. sehen die Schutzmechanismen für die Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie vor.

(24) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Leitlinien und das Format der Anträge auf Ausnahmen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren • [Fußnote: ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13., ausgeübt werden.

(25) Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte im Hinblick auf Änderungen von Anhang II, im Hinblick auf nähere Vorschriften über die Einhaltung der Höchstkonzentrationswerte und im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge III und IV an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt.

(26) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Richtlinie darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(27) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der genannten Richtlinie unberührt lassen.

(28) Im Zuge der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission eine umfassende Analyse ihrer Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vornehmen.

(29) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung • [Fußnote: ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese Tabellen zu veröffentlichen.

(30) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Beschränkungen der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs des Problems und seiner Auswirkungen im Hinblick auf andere Rechtsvorschriften der Union über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen und zu anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse, wie dem Schutz der Gesundheit des Menschen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: