Kompostverordnung
Teil 2
Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der behördlichen Kontrolle
Die Anforderungen der Verordnung gelten als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert um mehr als 50 Prozent, im Falle des Parameters Zink um mehr als 30 Prozent überschreitet.
Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn jeder Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert einhält. Im Falle des Parameters „Wachstumstest mit Kresse“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn das Untersuchungsergebnis, ermittelt gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5, die Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 einhält.
Im Zuge der behördlichen Überwachung wird anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 die Durchführung der ordnungsgemäßen Kompostierung (Temperaturprotokoll, Umsetzzeitpunkte, Bewässerung) überprüft.