© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 803998

Vorschrift

NÖ Grundversorgungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person

idF LGBl. 9240-2 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn

  1. nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;
  2. die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oder
  3. sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.