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Neu Dokument-ID: 1090060

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Unterstützung in besonderen Lebenslagen

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die Unterstützung in besonderen Lebenslagen umfasst Hilfen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen eines Menschen. Hiezu gehören insbesondere

  1. die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage;
  2. die Familienhilfe;
  3. die Hilfe in psychosozialen Belastungssituationen;
  4. die Hilfe für pflegebedürftige und betagte Menschen.

(2) Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst die Erlangung einer den Fähigkeiten und Neigungen der hilfsbedürftigen Person angemessenen Schulbildung, eine Berufsausbildung, Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen, sowie die Beschaffung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes.

(3) Die Hilfe für Familien umfasst Maßnahmen zur Unterstützung anlässlich der Geburt eines Kindes in Form einer Geldleistung im Ausmaß von 57 % des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Kind sowie solche, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.

(4) Die Hilfe in psychosozialen Belastungssituationen umfasst die psychosoziale Betreuung und Beratung zum Zweck der Stabilisierung in schwierigen Lebenslagen.

(5) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfasst Maßnahmen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit notwendig sind und außerhalb stationärer Pflegeeinrichtungen erbracht werden können. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der Betreuung und Pflege bedarf. Die Hilfe für betagte Menschen umfasst Maßnahmen zur Bewältigung altersbedingter Schwierigkeiten.