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Neu Dokument-ID: 1090019

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Sozialhilfe

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Sozialhilfe

§ 3. Ziele

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

Leistungen der Sozialhilfe sollen insbesondere

  1. Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen und vermeiden;
  2. den allgemeinen Lebensunterhalt absichern und den Wohnbedarf befriedigen;
  3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen;
  4. die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von hilfsbedürftigen Personen in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.