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Neu Dokument-ID: 868668

Vorschrift

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz (StGVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Anzeigepflicht

idF LGBl. Nr. 111/2016 | Datum des Inkrafttretens 10.09.2016

Fremde, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, längstens innerhalb von fünf Werktagen anzuzeigen.