NÖ Grundversorgungsgesetz
§ 17. Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.
(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
- wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:
- Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);
- Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);
- Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);
- (Anm. d. Red.: Z 1 lit. d entfällt gem. LGBl. Nr. 41/2024.)
- über
- Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);
- Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);
- Ersatzansprüche Dritter (§ 15);
- Leistungskürzungen und Ersatzmaßnahmen (§ 7d Abs. 5). (LGBl. Nr. 63/2017)
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.