Neu
Dokument-ID: 436654
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 18. Ausnahmen von der Passpflicht
(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
- der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);
- der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
- einer Durchbeförderung (§ 45b).
(BGBl. I Nr. 87/2012)
(2) Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 - die Einreise nicht versagt werden.
(BGBl. I Nr. 39/2026)