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Dokument-ID: 434587
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 19. Geschäftsordnung
Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.