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Dokument-ID: 434592
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 20. Tätigkeitsbericht
Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.