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Neu Dokument-ID: 430022

Vorschrift

Grenzkontrollgesetz (GrekoG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Vollziehung

idF BGBl. I Nr. 104/2014 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2014

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres; (BGBl. I Nr. 104/2015)
  3. soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und Sport berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
  4. soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  5. in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  6. im übrigen der Bundesminister für Inneres.