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Dokument-ID: 430022
Grenzkontrollgesetz (GrekoG)
§ 21. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres; (BGBl. I Nr. 104/2015)
- soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und Sport berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
- soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
- im übrigen der Bundesminister für Inneres.