Grenzkontrollgesetz (GrekoG)
5. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16. Strafbestimmungen
- eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
- den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder
- sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
- einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
- sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
- eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet, oder (BGBl. I Nr. 68/2013)
- trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt, (BGBl. I Nr. 104/2014)
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar. (BGBl. I Nr. 104/2014)
(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.