Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
§ 37. Durchsuchen von Personen
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (§ 38) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn
- diese gemäß § 39 festgenommen worden sind oder (BGBl. I Nr. 87/2012)
- der Verdacht besteht, dass diese sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind. (BGBl. I Nr. 87/2012)
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle nach Art. 15 Abs. 1 der Screening-Verordnung ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen.
(BGBl. I Nr. 39/2026)
(2) Vor einer Durchsuchung nach Abs. 1 oder 1a ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.
(BGBl. I Nr. 39/2026)