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Neu Dokument-ID: 590950

Vorschrift

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Sicherstellen von Beweismitteln

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Landespolizeidirektion zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 38a) der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

(BGBl. I Nr. 39/2026)