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Neu Dokument-ID: 542078

Vorschrift

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

§ 37. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

idF BGBl. I Nr. 33/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.