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Dokument-ID: 542078
2. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
§ 37. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.