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Neu Dokument-ID: 542076

Vorschrift

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Inhaltsverzeichnis

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

§ 36. Verfahren in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

idF BGBl. I Nr. 33/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) In Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.

(2) Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz ist sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war.