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Dokument-ID: 435719
Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
§ 39. Recht auf Verbleib
Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein Recht auf Verbleib zu.
(BGBl. I Nr. 39/2026)