© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1090122

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter

idF LGBl. Nr. 81/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

(1) Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. abweichend von § 7 Abs. 1 ist das Vermögen bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Sachleistungen nach § 37 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen;
  2. zu den Leistungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 3 zählen im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Deckung des Pflegeaufwandes;
  3. der § 8 Abs. 1 und 3 gilt nicht.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nach § 49 weitere Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter vorsehen.