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Dokument-ID: 086539
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 51. Vernehmung von Beteiligten
Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.