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Dokument-ID: 086540
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 51a. Audiovisuelle Vernehmungen
Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
(BGBl. I Nr. 57/2018)