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Neu Dokument-ID: 1163051

Vorschrift

Steiermärkische Mindestanforderungsverordnung (StMVO 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Zusätzliche Anforderungen

idF LGBl. Nr. 51/2022 | Datum des Inkrafttretens 02.07.2022

Zusätzlich zu den in den §§ 2 bis 5 festgelegten Mindestanforderungen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Gänge und Treppen, die als Fluchtwege dienen, sind von Gegenständen jeglicher Art freizuhalten.
  2. Für Betreuungseinrichtungen ab 1.200 m² Nutzfläche ist eine Brandschutzbeauftrage/ein Brandschutzbeauftragter vorzusehen. Diese/Dieser hat insbesondere die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder sowie die Verwendung von Elektrogeräten und dergleichen regelmäßig zu kontrollieren. Bei Vorliegen von sicherheitstechnischen Mängeln hat diese/dieser die Mängelbehebung zu veranlassen.
  3. In jedem Geschoß sind im Bereich der Gänge mehrsprachige Hinweisschilder mit Angaben der Notrufnummer der Feuerwehr und der jeweiligen Adresse der Betreuungseinrichtung sowie über das Verhalten im Brandfall anzubringen.
  4. Ein Lageplan und Grundrisse aller Geschoße der Betreuungseinrichtung sind der zuständigen Feuerwehr zu übermitteln.
  5. Über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen hat eine Prüfbescheinigung einer/eines befugten Elektrotechnikerin/Elektrotechnikers vorzuliegen.
  6. Über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten hat ein mangelfreier Überprüfungsbefund einer Rauchfangkehrermeisterin/eines Rauchfangkehrermeisters vorzuliegen.