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Dokument-ID: 1090166
Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 60. Mittel des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus
- Beiträgen des Landes;
- Beiträgen der Gemeinden;
- Erträgnissen aus dem Fondsvermögen;
- sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.