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Dokument-ID: 1090159
2. Unterabschnitt
Sozialleistungsgesetz (SLG)
2. Unterabschnitt
Sozialfonds
§ 57. Errichtung und Zweck des Sozialfonds
(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Sozialleistungen durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“.
(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.