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Dokument-ID: 1090174
Sozialleistungsgesetz (SLG)
§ 65. Zuständiges Mitglied der Landesregierung
Dem für die Angelegenheiten der Sozialleistungen zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen in dessen Bereich
- die Vorbereitung und Durchführung der vom Kuratorium zu fassenden Beschlüsse;
- die Erstattung von Berichten an das Kuratorium;
- die Entscheidung über Ausgaben nach § 58 Abs. 1 lit. c, wenn sie im Einzelfall den Betrag nicht übersteigen, für den in sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung der Landesregierung eine kollegiale Beschlussfassung notwendig ist; bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger obliegt dem genannten Mitglied der Landesregierung die Entscheidung, wenn die Ausgaben in ihrer Gesamtheit diesen Betrag im Jahr nicht übersteigen.
- die Bedeckung der Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 59 Abs. 4;
- die Berechnung und Mitteilung des Beitrages des Landes gemäß § 61 Abs. 1, der Beitragsanteile der Gemeinden gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sowie der Vorschüsse gemäß § 61 Abs. 4.
(LGBl.Nr. 1/2023)