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Neu Dokument-ID: 1090174

Vorschrift

Sozialleistungsgesetz (SLG)

Inhaltsverzeichnis

§ 65. Zuständiges Mitglied der Landesregierung

idF LGBl. Nr. 1/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023

Dem für die Angelegenheiten der Sozialleistungen zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen in dessen Bereich

  1. die Vorbereitung und Durchführung der vom Kuratorium zu fassenden Beschlüsse;
  2. die Erstattung von Berichten an das Kuratorium;
  3. die Entscheidung über Ausgaben nach § 58 Abs. 1 lit. c, wenn sie im Einzelfall den Betrag nicht übersteigen, für den in sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung der Landesregierung eine kollegiale Beschlussfassung notwendig ist; bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger obliegt dem genannten Mitglied der Landesregierung die Entscheidung, wenn die Ausgaben in ihrer Gesamtheit diesen Betrag im Jahr nicht übersteigen.
  4. die Bedeckung der Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 59 Abs. 4;
  5. die Berechnung und Mitteilung des Beitrages des Landes gemäß § 61 Abs. 1, der Beitragsanteile der Gemeinden gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sowie der Vorschüsse gemäß § 61 Abs. 4.
    (LGBl.Nr. 1/2023)